Die EU-Taxonomie

Hintergrund zur EU-Taxonomie

Die Verordnung (EU) 2020/852 („EU-Taxonomie“) trat am 12. Juli 2020 in Kraft und ist für nichtfinanzielle Berichte, die nach dem 31.12.2021 veröffentlicht werden, anzuwenden. Sie zielt darauf ab, Investitionsströme in Richtung einer Nachhaltigkeitstransformation im Sinne des European Green Deal zu lenken, indem für die Wirtschaftsaktivitäten, technische Nachhaltigkeitskriterien definiert werden und so der Anteil nachhaltiger Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben gemessen und berichtet werden kann. Das stellt einen bedeutenden regulatorischen Schritt dar, um Transparenz im Bereich Nachhaltigkeit zu schaffen. In den delegierten Rechtsakten zur EU-Taxonomie sind diese technischen Kriterien für eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit in Bezug auf die in der Verordnung festgelegten Umweltziele im Detail definiert.

Die folgenden sechs Umweltziele werden in der Verordnung genannt:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung/Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz von Biodiversität und Ökosystemen

Nach der Verordnung gilt eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der Umweltziele leistet und kein anderes Umweltziel negativ beeinträchtigt („do no significant harm“, DNSH). Außerdem muss die Wirtschaftsaktivität unter Einhaltung gewisser sozialer Mindestschutzanforderungen durchgeführt werden. Diese Mindestschutzanforderungen richten sich nach den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit durch die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), der acht Kernarbeitsnormen der IAO und der Internationalen Charta der Menschenrechte.

Ob ein wesentlicher Beitrag zu einem der Umweltziele geleistet wird bzw. keine negative Beeinträchtigung der Umweltziele vorliegt, ist anhand der von der EU-Kommission detailliert vorgegebenen technischen Kriterien zu ermitteln. Damit eine Wirtschaftsaktivität als nachhaltig gelten kann, müssen all diese Kriterien erfüllt sein.

Zum derzeitigen Zeitpunkt sind die technischen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag für die ersten beiden Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel vorhanden. Die technischen Kriterien für den wesentlichen Beitrag zu den verbleibenden Umweltzielen sind derzeit noch im Entwurfsstadium und werden voraussichtlich 2023 veröffentlicht.

Darüber hinaus ist die EU-Kommission damit betraut, die Taxonomie künftig auf soziale Belange und Good Governance auszuweiten. Der geplante Veröffentlichungszeitraum der erweiterten Taxonomie wurde seitens der EU-Kommission nicht präzisiert (Stand Februar 2023).

Gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung haben Nichtfinanz-Unternehmen in ihrem nichtfinanziellen Bericht den Anteil der Umsatzerlöse aus Produkten und Dienstleistungen bzw. den Anteil der Investitions- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die jeweils mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, entsprechend offenzulegen. Als Voraussetzung zur Offenlegung von Investitionen, die nicht im Zusammenhang mit umsatzgenerierenden Tätigkeiten stehen, gelten folgende Kriterien, die vollständig erfüllt sein müssen:

  • Es wurden Leistungen bzw. Erzeugnisse aus taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten erworben
  • Die Einzelmaßnahme führt zu einer Treibhausgasreduktion oder zur Dekarbonisierung
  • Die Implementierung und Operationalisierung der Maßnahmen geschieht innerhalb von 18 Monaten

Ausschlaggebend für die Bestimmung der Taxonomiefähigkeit ist die genaue Beschreibung der Wirtschaftsaktivitäten und ihre Anwendbarkeit auf das Geschäftsmodell der ASFINAG.

Analyse und Auswertung der EU-Taxonomiefähigkeit (Anhangangabe gemäß Annex I)

Die ASFINAG hat im Laufe des Jahres die eigenen Wirtschaftsaktivitäten analysiert, um diese mit den ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten gem. delegiertem Rechtsakt zur Klimataxonomie abzugleichen.

Aufbauend auf den ersten Analysen im Jahr 2021 wurde 2022 ein detailliertes Screening der Wirtschaftsaktivitäten der EU-Taxonomie durchgeführt. Konkrete taxonomiefähige ASFINAG-Projekte wurden den Wirtschaftsaktivitäten der EU-Taxonomie zugeordnet.

Der Umfang der innerhalb der EU-Taxonomie angeführten Wirtschaftsaktivitäten fokussiert sich auf CO2-intensive Sektoren, in denen besonderes Potenzial für Einsparungen besteht.

Die Kernaktivität der ASFINAG besteht in der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Autobahnen und Schnellstraßen, wodurch jedoch kein eigenständiger Umsatz generiert wird. Der Umsatz der ASFINAG ergibt sich aus der Bemautung.
Es ist hierbei hervorzuheben, dass die EU-Taxonomie im Bereich der Infrastruktur beim Umweltziel Klimaschutz die Wirtschaftsaktivitäten auf CO2-arme Infrastruktur einschränkt und nicht den gesamten Sektor vollständig umfasst. Dazu gehören bspw. die „Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr”, „Schienenverkehrsinfrastruktur” sowie „Infrastruktur für persönliche Mobilität, Radverkehrslogistik”.

Diese Eingrenzung des Sektors Infrastruktur bedeutet, dass die von der ASFINAG ausgeübten Wirtschaftsaktivitäten im Rahmen des Ziels Klimaschutz von der EU-Taxonomie nicht erfasst sind und für die Kerntätigkeit der ASFINAG kein Umsatz oder Betriebskosten und nur bedingt Investitionsausgaben im Rahmen der EU-Taxonomie ausgewiesen werden können.

Ausnahme sind jene Umsätze, die aus der Vermietung von ASFINAG-eigenen Gebäuden resultieren. Diese Umsätze werden der Aktivität 7.7 „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden” zugeordnet und sind in der untenstehenden Tabelle angeführt.

Anmerkung: Im Rahmen des Umweltziels Anpassung an den Klimawandel ist ein Ausweis von taxonomiefähigen Umsätzen nur bei Vorliegen sog. „ermöglichender Tätigkeiten” vorgesehen. Die Aktivität 6.15 „Infrastruktur für den Straßenverkehr und den öffentlichen Verkehr” ist nicht als ermöglichende Tätigkeit klassifiziert. Die ASFINAG setzt jedoch zahlreiche Maßnahmen, um ihre Autobahn- und Straßeninfrastruktur vor Naturgefahren und Umweltschäden zu schützen. Grundsätzlich sind die Investitions- und Betriebsausgaben dieser Schutzmaßnahmen taxonomiefähig. Unter Berücksichtigung von Klimarisiken und Implementierung von Schutzmaßnahmen entsprechend den Ergebnissen einer Klimarisikoanalyse können diese als taxonomiekonforme Ausgaben berichtet werden. Im vorliegenden Bericht können diese Ausgaben jedoch nicht ausgewiesen werden, da bis dato noch keine Klimarisikoanalyse durchgeführt wurde.

Wirtschaftsaktivitäten, die nicht von der EU-Taxonomie erfasst sind, sind im Verständnis der ASFINAG als „nicht taxonomiefähig” zu verstehen und geben noch keine Auskunft darüber, ob die Aktivität grundsätzlich nachhaltig ist oder nicht. Dennoch hat die ASFINAG durch die Einnahme der Maut einen wichtigen Hebel, durch Bepreisung die Anzahl der verschiedenen Fahrzeugklassen und -typen auf den Straßen zu beeinflussen und hat somit eine wichtige ökologische Steuerungswirkung. Seit 2020 gibt es für Fahrzeuge der Antriebsart E/H2 (reiner Elektro- bzw. Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb) eine Mautermäßigung von 75%. Weiters wurde der Tarifbonus für Fahrzeuge der Emissionsklasse VI verlängert (siehe Kapitel Verkehrsemissionen).

Der Fokus der Nachhaltigkeitsstrategie der ASFINAG liegt auf der nachhaltigen Ausübung der eigenen Kernaktivität. Die ASFINAG setzt eine Reihe von Maßnahmen, die Treibhausgasemissionen während des Betriebs des Autobahnen- und Straßennetzes zu reduzieren. Gemäß delegiertem Rechtsakt zu Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung können die Investitionen und Aufwendungen dieser Aktivitäten unter bestimmten Voraussetzungen als taxonomiefähige Einzelmaßnahmen offengelegt werden.

Um Investitionen für Einzelmaßnahmen als „grün” ausweisen zu können, müssen getätigte Investitionen taxonomiekonform sein. Das bedeutet, dass auch zugekaufte Produkte oder Dienstleistungen gemäß delegiertem Rechtakts zu Art. 8. taxonomiekonform hergestellt sein müssen.

Initiativen zur Dekarbonisierung der Zielaktivität „Infrastruktur für den Straßenverkehr und den öffentlichen Verkehr” (taxonomiefähig)

Im folgenden Abschnitt werden die Maßnahmen der ASFINAG beispielhaft aufgeführt, die Energieeinsparungen und Emissionsreduktionen bewirken und die für das Berichtsjahr 2022 als taxonomiefähig bewertet wurden. Investitionskosten für diese Maßnahmen sind in der unten folgenden Tabelle unter CapEx zusammengefasst.

Erneuerbare Energie

Zur Erreichung der Energieautarkie investiert die ASFINAG in den Ausbau von Wasserkraft. Dazu wird der Bau von drei Kleinwasserkraftwerken in Semmering, am Gonderbach zur Versorgung des Flirscher Tunnels und am Karawankentunnel verfolgt. Während die Kraftwerke Flirsch und Semmering bereits 2020 bzw. 2022 fertiggestellt wurden, ist das Kraftwerk am Karawankentunnel noch in Bau und wird voraussichtlich 2023 in Betrieb genommen. Nach Fertigstellung des dritten Kraftwerks sind laut bisherigen Stand keine neuen Wasserkraftprojekte geplant und demnach künftig keine weiteren taxonomiefähigen Investitionsausgaben in dieser Wirtschaftsaktivität zu berichten. Aktuelle Investitionen sind der Aktivität 4.5 „Stromerzeugung aus Wasserkraft” zuzuordnen.

Die ASFINAG verfolgt das langfristige Ziel, ein Produktionsvolumen von 100 MWp mittels Fotovoltaik-Anlagen aufzubauen, zu dessen Erreichung jährliche Investitionen getätigt werden. Da die ASFINAG diese Anlagen ausschließlich für den Eigenverbrauch errichtet, wurde beschlossen, diese Ausgaben unter der Aktivität 7.6 „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” und nicht unter Aktivität 4.1 „Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie” auszuweisen.

Mobilität und Fahrzeuge

Die Wirtschaftsaktivität „3.3. Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien” beschreibt die “Herstellung, Reparatur, Wartung, Nachrüstung, Umnutzung und Aufrüstung von CO2-armen Fahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Schiffen”.  Diese Wirtschaftsaktivität bezeichnet all jene Fahrzeuge als taxonomiekonform, die möglichst emissionsarm bis hin zu emissionsfrei sind.

Mit dem Einsatz von elektrischen PKWs und einem LKW, hat die ASFINAG bereits taxonomierelevanten Output aus der Wirtschaftsaktivität 3.3 erworben.  Daher werden in dem Berichtsjahr 2021 die Investitionen für diese Fahrzeuge als taxonomiefähig angeführt.

Initiativen zur Dekarbonisierung der Zielaktivität „Infrastruktur für den Straßenverkehr und den öffentlichen Verkehr” (nicht taxonomiefähig)

Im folgenden Abschnitt werden die Maßnahmen der ASFINAG beispielhaft aufgeführt, die Energieeinsparungen und Emissionsreduktionen bewirken und die für das Berichtsjahr 2022 als taxonomiefähig bewertet wurden. Die Investitions- und Betriebskosten für diese Maßnahmen sind in der unten angeführten Tabelle zusammengefasst.

Erneuerbare Energien

Zur Erreichung der Energieautarkie investiert die ASFINAG in den Ausbau von Wasserkraft. Dazu wird der Bau von drei Kleinwasserkraftwerken in Semmering, am Gonderbach zur Versorgung des Flirscher Tunnels und am Karawankentunnel verfolgt. Während die Kraftwerke Flirsch und Semmering bereits 2020 bzw. 2022 fertiggestellt wurden, ist das Kraftwerk am Karawankentunnel noch in Bau und wird voraussichtlich 2023 in Betrieb genommen. Nach Fertigstellung des dritten Kraftwerks sind laut bisherigen Stand keine neuen Wasserkraftprojekte geplant und demnach künftig keine weiteren taxonomiefähigen Investitionsausgaben in dieser Wirtschaftsaktivität zu berichten. Aktuelle Investitionen sind der Aktivität 4.5 „Stromerzeugung aus Wasserkraft” zuzuordnen.

Die ASFINAG verfolgt das langfristige Ziel, ein Produktionsvolumen von 100 MWp mittels Fotovoltaik-Anlagen aufzubauen, zu dessen Erreichung jährliche Investitionen getätigt werden. Da die ASFINAG diese Anlagen ausschließlich für den Eigenverbrauch errichtet, wurde beschlossen, diese Ausgaben unter der Aktivität 7.6 „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” und nicht unter Aktivität 4.1 „Stromerzeugung mittels Fotovoltaik-Technologie” auszuweisen.

Mobilität und Fahrzeuge

Zudem rüstet die ASFINAG ihre eigene Fahrzeugflotte auf emissionsarme Alternativen um. Da die E-Fahrzeuge nicht selbst hergestellt, sondern eingekauft werden, werden zugehörige Ausgaben nicht unter Aktivität 3.3 „Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien” wie im Vorjahr, sondern unter Aktivität
6.5 „Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen” ausgewiesen.

Um den Verkehrsfluss positiv zu beeinflussen und Staubildungen zu verhindern, errichtet die ASFINAG zahlreiche Anlagen zur Überwachung und Regelung des Verkehrs (ITS Systeme) auf ihrem Autobahnen- und Straßennetz. Diese Systeme führen zur Reduktion von Emissionen und sind laut FAQ-Dokument der Kommission unter Aktivität 6.15 zu verstehen.

Die Maut per se kann aktuell nicht als taxonomiefähige bzw. -konforme Kennzahl ausgewiesen werden. Laut FAQ-Dokument der Kommission sind jedoch Ausgaben für jegliche Infrastruktur im Zusammenhang mit elektronischen Mautsystemen ebenfalls unter Aktivität 6.15 „Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr” des Umweltziels zum Klimaschutz auszuweisen.

Gebäude und Immobilien

Die ASFINAG implementiert einige Maßnahmen, um die Energieeffizienz ihrer Gebäude und Ingenieurbauwerke zu verbessern. Dazu zählen der Austausch der Lampen zur Tunnel- und Freifeldbeleuchtung durch LED-Lampen sowie der Austausch von Türen und Fenstern durch energieeffizientere Modelle. Zusätzlich sind thermische Sanierungen von Gebäuden im Eigentum der ASFINAG geplant. Auch werden wasserlose Urinale installiert und Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen eingebaut bzw. ausgetauscht. All diese Investitionen sind der Aktivität 7.3 „Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten” zuzuordnen.

Für das Laden der betriebseigenen E-Fahrzeuge wurden bereits 52 Betriebsstandorte der ASFINAG (Stand Jänner 2023) mit der nötigen Ladeinfrastruktur ausgerüstet. Im Gegensatz zu der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur entlang des Straßennetzes werden die Investitionen in die Ladeinfrastruktur für die betriebsinterne Verwendung der Aktivität 7.4 „Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden” zugeschrieben.

Die Gebäude der Autobahnmeistereien sowie die Gebäude weiterer Büro-Standorte (z. B. ZSW) werden von externen Baufirmen errichtet und von der ASFINAG erworben. Diese Ausgaben sind daher der Aktivität 7.7 „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden” zuzuordnen.

IT und Forschung

Die ASFINAG führt technische Studien zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken durch. Die Ausgaben für diese Studien können unter der Aktivität 9.3 „Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ ausgewiesen werden.

Identifizierte Wirtschaftsaktivitäten gemäß EU-Taxonomie:

Taxonomiekonformität

Um die taxonomiefähigen Aktivitäten auch als taxonomiekonform darstellen zu können, müssen die in der EU-Taxonomie-Verordnung angeführten technische Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag, die DNSH-Anforderungen sowie die sozialen Mindestschutzstandards erfüllt werden.

Auch für die Einzelmaßnahmen muss ein Nachweis zur Einhaltung der Kriterien geführt werden. D. h. beim Zukauf „taxonomiekonformer Outputs”, also z. B. Güter wie E-Autos, ist ein Nachweis über die Einhaltung der DNSH-Kriterien von den Lieferant:innen einzuholen.

Im Jahr 2022 bzw. Anfang 2023 hat sich die ASFINAG mit der Prüfung der Kriterien und der Erbringung der entsprechenden Nachweise auseinandergesetzt.

Ein zugekaufter taxonomiekonformer Output ist bei der ASFINAG beispielsweise der Fuhrpark (E-PKW und E-LLKW). Für den Nachweis der Taxonomiekonformität wird auf Informationen der Lieferant:innen zurückgegriffen. Auf Anfrage der ASFINAG konnten Dokumente übermittelt werden, welche die Taxonomiekonformität von einzelnen Fahrzeugen bestätigt. Somit sind die gesamten Investitionen, die in diese Fahrzeuge getätigt wurden, als taxonomiekonform ausweisbar.

Für weitere Aktivitäten wurde die Prüfung der Taxonomiekonformität ASFINAG-intern durchgeführt. Für die Aktivitäten 4.5 „Stromerzeugung aus Wasserkraft”, 7.4 „Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge” und 7.6 „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien” konnten die Nachweise für den wesentlichen Beitrag und die DNSH-Kriterien erfolgreich analysiert und erbracht werden.

Für die Nachweiserbringung zur Konformität der weiteren als taxonomiefähig identifizierten Wirtschaftsaktivitäten werden im kommenden Jahr 2023 Prüfungen durchgeführt und entsprechende Prozesse evaluiert.

Bewertung der taxonomierelevanten Finanzkennzahlen

Bilanzierung und Bewertungsmethoden

Die aufgeführten Leistungskennzahlen stimmen mit den Definitionen des Annex I des Delegierten Rechtsakts zu Art. 8 überein und wurden wie folgt abgeleitet:

Umsatz

Der Nenner für die taxonomiefähigen und nicht-taxonomiefähigen Umsätze stellen die IFRS-Umsatzerlöse gem. Konzernjahresabschluss i. H. v. 2.930,06 Mio. € abzüglich des Kontos „Erlöse Weiterverrechnung Fruchtgenuss Bund“ i. H. v 400,55 Mio. € dar. Der Anteil des taxonomiefähigen Umsatzes wird durch Produkte und Serviceleistungen generiert, die im Einklang mit Aktivität 7.7. „Erwerb von und Eigentum an Gebäuden” ist. Eine Zuordnung war daher direkt über den Kontenplan möglich.

CapEx

Investitionen in taxonomiefähige und nicht-taxonomiefähige Aktivitäten werden im CapEx Indikator abgebildet. Der Nenner besteht aus den Zugängen im Geschäftsjahr 2022 lt. Konzern-Anlagenspiegel in den Kategorien Sachanlagevermögen und Immaterielle Vermögenswerte (siehe Finanzbericht)
i. H. v. 512,9 Mio. €. Die diesbezüglichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden können im Finanzbericht nachgelesen werden.

OpEx

Neben den Investitionsausgaben sind auch Betriebsausgaben auszuweisen, die sich auf Instandhaltung, Reparatur und Wartung sowie Reinigung von Vermögenswerten beziehen, die für taxonomiefähige und nicht-taxonomiefähige Wirtschaftsaktivitäten genutzt werden.

Auf Basis der Gewinn- und-Verlustrechnung (GuV) wurden die KPI-relevanten Konten (jene Konten auf denen Instandhaltung, Reparatur und Wartung sowie Reinigung) ermittelt. Wo auf Konten sowohl Aufwendungen für Betrieb als auch Instandhaltung verbucht wurden, wurde mittels Leistungsaufträgen zwischen KPI-relevanten und nicht KPI-relevanten Beträgen unterschieden. Aufgrund dieser komplexen Ableitung ist der OpEx-KPI nicht direkt in der Konzern-GuV ersichtlich.

Anteilige Personalkosten für Wartung, Instandhaltung und Reinigung wurden ebenfalls über interne Kostenrechnungselemente ermittelt.

Darstellung des Ergebnisses

Die umfassende Tabelle lt. Taxonomie-Verordnung (Meldeblatt) ist im Anhang unter dem Kennzahlenverzeichnis zu finden.

Ziel der ASFINAG ist es, die Infrastruktur besonders umweltfreundlich zu betreiben und zu bewirtschaften. Daher werden im folgenden Jahr weitere Möglichkeiten in Erwägung gezogen, die Nachhaltigkeitsinitiativen der ASFINAG mit den Anforderungen der EU-Taxonomie in Einklang zu bringen.